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Samstag, 30. Juli 2016
Freitag, 29. Juli 2016
Dauerglobalurkunde verbrieft ohne Zinsscheine....sachenrechtliche Übertragung - Einigung und Übergabe.....das wollen wir doch mal sehen ob die verspätet gezahlten Zinsennicht den Inhabern um den 20.7.2016 herum zusteht und nicht den Inhabern um den 8.7. herum......das riecht nach BGH....imvho
Der Besitz des Papiers und die darin verbrieften Rechte sind so eng miteinander verbunden, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der Gläubiger des Ausstellers ist. In § 794 Abs. 1 BGB wird sogar die für alle Inhaberpapiere geltende Bestimmung des § 935 Abs. 2 BGB bekräftigt, dass der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss
Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Rechtslage für Inhaberschuldverschreibungen ist im Gesetz ausdrücklich in den §§ 793 ff. BGB geregelt. Da das Gesetz allgemein wenig über Inhaberpapiere aussagt, können auch für Inhaberpapiere die Bestimmungen über Inhaberschuldverschreibungen analog angewandt werden, etwa bei Inhaberaktien.[1] Eigentum an Inhaberschuldverschreibungen wird formlos durch Einigung und Übergabe nach den Regeln des sachenrechtlichen Erwerbs übertragen (§§ 929 ff. BGB). Die Legaldefinition des § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass jeder Inhaber vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen darf, solange der Schuldner nicht vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Unkenntnis handelt. Es besteht mithin eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung auch deren Eigentümer ist. Der Besitz des Papiers und die darin verbrieften Rechte sind so eng miteinander verbunden, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der Gläubiger des Ausstellers ist. In § 794 Abs. 1 BGB wird sogar die für alle Inhaberpapiere geltende Bestimmung des § 935 Abs. 2 BGB bekräftigt, dass der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss. Die Leistungspflicht des Ausstellers wird allein durch die Vorlage der Urkunde ausgelöst (§ 793 Abs. 1 BGB). Der Aussteller darf deshalb eine Zahlung nur verweigern, wenn die Ausstellung der Urkunde ungültig war, sich Einwendungen aus der Urkunde ergeben (etwa fehlende Fälligkeit) oder Einwendungen unmittelbar gegen den Inhaber vorliegen (§ 796 BGB).
Dem Schuldner muss die Schuldverschreibung bei Zahlung ausgehändigt werden (§ 797 BGB), was die Inhaberschuldverschreibung - neben der in § 798BGB geregelten Kraftloserklärung (bei abhandengekommenen oder vernichteten Urkunden) im Aufgebotsverfahren - zum Wertpapier macht. Abdingbar ist die vierjährige Vorlegungsfrist für Zinsscheine aus Inhaberschuldverschreibungen (§ 801 Abs. 2 und 3 BGB).
Börsenfähigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren, sodass die Anleger ihre im Besitz befindlichen Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können.[2] Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8 Abs. 1 KAGG a.F.).[3] Wegen ihrer Fungibilität sind Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z. B. die Bundesanleihen.
Im Kontext Carpevigo handelt es sich hier um einen Euphemismus......
Donnerstag, 28. Juli 2016
Da parallel zu Ihrem Kauf die Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 fällig wurde, erhielten Sie in Ihrer Abrechnung die Information: „Ohne nächstfälligen Kupon“.
Sehr geehrter Herr Koch,
vielen Dank für Ihren Anruf.
Wie telefonisch besprochen kommen wir gerne noch mal per E-Mail auf Sie zu.
Sie hinterfragen die Kaufabrechnung der 7 % Beate Uhse AG Anleihen von 2014 (2017-2019), WKN A12T1W.
Die Kaufabrechnung der Anleihe ist korrekt. Gerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe.
Sie orderten am 07.07.2016 die o. g. Anleihe, welche mit der Valuta 11.07.2016 ausgeführt wurde. Mit dem Kauf haben Sie dem Verkäufer für zwei Tage Zinsen gezahlt. Aufgrund der Zahlung haben Sie in 2017 Anspruch auf die gesamte Zinszahlung, sofern Sie die Anleihe bis zur nächsten Kuponauszahlung halten.
Da parallel zu Ihrem Kauf die Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 fällig wurde, erhielten Sie in Ihrer Abrechnung die Information: „Ohne nächstfälligen Kupon“.
Dieses besagt nur, dass Sie die aktuelle Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 nicht erhalten. Die Zinsen wurden per Buchungstag 22.07.2016 an alle berechtigten Anleger ausgezahlt. Auf diese Zinszahlung haben Sie keinen Anspruch.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und stehen Ihnen gerne für weitergehende Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihren Anruf.
Wie telefonisch besprochen kommen wir gerne noch mal per E-Mail auf Sie zu.
Sie hinterfragen die Kaufabrechnung der 7 % Beate Uhse AG Anleihen von 2014 (2017-2019), WKN A12T1W.
Die Kaufabrechnung der Anleihe ist korrekt. Gerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe.
Sie orderten am 07.07.2016 die o. g. Anleihe, welche mit der Valuta 11.07.2016 ausgeführt wurde. Mit dem Kauf haben Sie dem Verkäufer für zwei Tage Zinsen gezahlt. Aufgrund der Zahlung haben Sie in 2017 Anspruch auf die gesamte Zinszahlung, sofern Sie die Anleihe bis zur nächsten Kuponauszahlung halten.
Da parallel zu Ihrem Kauf die Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 fällig wurde, erhielten Sie in Ihrer Abrechnung die Information: „Ohne nächstfälligen Kupon“.
Dieses besagt nur, dass Sie die aktuelle Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 nicht erhalten. Die Zinsen wurden per Buchungstag 22.07.2016 an alle berechtigten Anleger ausgezahlt. Auf diese Zinszahlung haben Sie keinen Anspruch.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und stehen Ihnen gerne für weitergehende Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dienstag, 26. Juli 2016
Zur Abtretung einer IHTSV auch ohne Übergabe der Urkunde....XI ZR 160/12 RN 15 - 17 (Argentinien)
Der erkennende Senat hat daneben für die in Zinsscheinen verbrieften
und die sich aus Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche entschieden, dass
diese auch ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind (Senatsbeschluss
vom 21. September 2010 - XI ZR 6/10, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November
2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15), so dass der Zessionar in
diesem Fall analog § 952 Abs. 2 BGB Eigentum an der Urkunde erwirbt.
(2) Die Möglichkeit der Übertragung des in einer Inhaberschuldverschreibung
verbrieften Rechts durch Zession nach § 398 BGB entspricht auch der
herrschenden Meinung im Schrifttum (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz,
Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., WPR
Rn. 34; Bezzenberger in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 6;
Eder, NZG 2004, 107, 108 ff.; Franz in Wachter, AktG, § 10 Rn. 17; Gehrlein in
BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2013, § 793 Rn. 3; Grigoleit/Rachlitz in
Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; Groß in Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., S. 617;
Habersack/Mayer, WM 2000, 1678, 1682; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 9;
Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., § 2 III 3 a; Hüffer, Aktiengesetz,
9. Aufl., § 68 Rn. 3; KK-AktG/Lutter/Drygala, 3. Aufl., Anh. § 68 Rn. 17;
Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 7,
20; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 672 f.; MüllerChristmann/Schnauder,
Wertpapierrecht, Rn. 32; Nodoushani, WM 2007, 289,
293, 296; Pour Rafsendjani/Eulenburg in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 793 Rn. 36,
51, 79; Servatius in Wachter, AktG, § 68 Rn. 4; Solveen in Hölters, Aktiengesetz,
§ 10 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 793 Rn. 9; Stupp, DB 2006,
655; Wiesner/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl.,
Band 4, § 14 Rn. 5; Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 2 II 1 b; offen
MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 28, 37; Scherer in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, BankR VI § 5 DepotG Rn. VI 457
und § 6 DepotG Rn. VI 473; Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski,
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Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 88). Dagegen hält die Gegenansicht
die §§ 398 ff. BGB auf Inhaberpapiere für nicht anwendbar (NK-BGB/Kreße/
B. Eckardt, 2. Aufl., § 398 Rn. 10; Hk-BGB/Schulze, 7. Aufl., § 793 Rn. 1;
Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 793 Rn. 6; Erman/Wilhelmi, BGB, 13. Aufl.,
§ 793 Rn. 6; wohl auch Böttcher, DepotG, 1. Aufl., § 5 Rn. 5; Einsele, WM
2001, 7, 11 ff.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 5 DepotG Rn. 3, § 6
DepotG Rn. 2; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
Stand: 191. Ergänzungslieferung 2012, § 5 DepotG Rn. 5, § 6 DepotG Rn. 2).
bb) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer
wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften
Forderung wie auch der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch
(§ 803 BGB) durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde oder
ein Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften
Forderung nach § 398 BGB erfolgen kann. Soweit das Senatsurteil vom
25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15) dahin verstanden
werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB auch die
Übergabe der Urkunde voraussetzt, nimmt der Senat davon Abstand. Vielmehr
erfordert die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung
verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine
Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa
in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den betreffenden
Depots. Dies setzen weder § 398 BGB noch Vorschriften des Depotgesetzes
voraus.
Montag, 25. Juli 2016
Nach der reinen Lehre des BGB kauft man den fälligen Kupon mit, wenn er am record date nicht eingelöst wird.
Ich habe das hier nicht weiter verfolgt.
Nach der reinen Lehre des BGB kauft man den fälligen Kupon mit, wenn er am record date nicht eingelöst wird. Ich hatte das bei KTG Agrar schon mal ausführlich durchleuchtet.
Da dieser Punkt jedoch in Literatur und Rechtsprechung nicht gefestigt ist, herrscht in der Praxis gewisse Willkür …
Von: Rolf Koch [mailto:rolfjkoch@web.de]
Gesendet: Dienstag, 26. Juli 2016 01:33
Gesendet: Dienstag, 26. Juli 2016 01:33
Danke nn,
bei beate ist doch die entscheidende frage ob die bondholder am exday (7 oder 8 oder 9 bzw mo 11.7) den verspätet bezahlten coupon kriegen oder ob dieser anspruch an den neuen käufer nach dem exday übergehen ?
grüsse
rolf
Rolf J. Koch
0151 461 9 56 56
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