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Freitag, 29. Juli 2016

Dauerglobalurkunde verbrieft ohne Zinsscheine....sachenrechtliche Übertragung - Einigung und Übergabe.....das wollen wir doch mal sehen ob die verspätet gezahlten Zinsennicht den Inhabern um den 20.7.2016 herum zusteht und nicht den Inhabern um den 8.7. herum......das riecht nach BGH....imvho





http://www.beate-uhse.ag/files/bilder/investor_relations/Anleihe_2016/Anleihebedingungen.PDF

Der Besitz des Papiers und die darin verbrieften Rechte sind so eng miteinander verbunden, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der Gläubiger des Ausstellers ist. In § 794 Abs. 1 BGB wird sogar die für alle Inhaberpapiere geltende Bestimmung des § 935 Abs. 2 BGB bekräftigt, dass der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss

Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtslage für Inhaberschuldverschreibungen ist im Gesetz ausdrücklich in den §§ 793 ff. BGB geregelt. Da das Gesetz allgemein wenig über Inhaberpapiere aussagt, können auch für Inhaberpapiere die Bestimmungen über Inhaberschuldverschreibungen analog angewandt werden, etwa bei Inhaberaktien.[1] Eigentum an Inhaberschuldverschreibungen wird formlos durch Einigung und Übergabe nach den Regeln des sachenrechtlichen Erwerbs übertragen (§§ 929 ff. BGB). Die Legaldefinition des § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass jeder Inhaber vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen darf, solange der Schuldner nicht vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Unkenntnis handelt. Es besteht mithin eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung auch deren Eigentümer ist. Der Besitz des Papiers und die darin verbrieften Rechte sind so eng miteinander verbunden, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der Gläubiger des Ausstellers ist. In § 794 Abs. 1 BGB wird sogar die für alle Inhaberpapiere geltende Bestimmung des § 935 Abs. 2 BGB bekräftigt, dass der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss. Die Leistungspflicht des Ausstellers wird allein durch die Vorlage der Urkunde ausgelöst (§ 793 Abs. 1 BGB). Der Aussteller darf deshalb eine Zahlung nur verweigern, wenn die Ausstellung der Urkunde ungültig war, sich Einwendungen aus der Urkunde ergeben (etwa fehlende Fälligkeit) oder Einwendungen unmittelbar gegen den Inhaber vorliegen (§ 796 BGB).
Dem Schuldner muss die Schuldverschreibung bei Zahlung ausgehändigt werden (§ 797 BGB), was die Inhaberschuldverschreibung - neben der in § 798BGB geregelten Kraftloserklärung (bei abhandengekommenen oder vernichteten Urkunden) im Aufgebotsverfahren - zum Wertpapier macht. Abdingbar ist die vierjährige Vorlegungsfrist für Zinsscheine aus Inhaberschuldverschreibungen (§ 801 Abs. 2 und 3 BGB).

Börsenfähigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren, sodass die Anleger ihre im Besitz befindlichen Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können.[2] Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8 Abs. 1 KAGG a.F.).[3] Wegen ihrer Fungibilität sind Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z. B. die Bundesanleihen.

Im Kontext Carpevigo handelt es sich hier um einen Euphemismus......

Freitag, 29. Juli 2016



Donnerstag, 28. Juli 2016

Da parallel zu Ihrem Kauf die Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 fällig wurde, erhielten Sie in Ihrer Abrechnung die Information: „Ohne nächstfälligen Kupon“.

Sehr geehrter Herr Koch,

vielen Dank für Ihren Anruf.

Wie telefonisch besprochen kommen wir gerne noch mal per E-Mail auf Sie zu.

Sie hinterfragen die Kaufabrechnung der 7 % Beate Uhse AG Anleihen von 2014 (2017-2019), WKN A12T1W.

Die Kaufabrechnung der Anleihe ist korrekt. Gerne erläutern wir Ihnen die Hintergründe.

Sie orderten am 07.07.2016 die o. g. Anleihe, welche mit der Valuta 11.07.2016 ausgeführt wurde. Mit dem Kauf haben Sie dem Verkäufer für zwei Tage Zinsen gezahlt. Aufgrund der Zahlung haben Sie in 2017 Anspruch auf die gesamte Zinszahlung, sofern Sie die Anleihe bis zur nächsten Kuponauszahlung halten. 

Da parallel zu Ihrem Kauf die Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 fällig wurde, erhielten Sie in Ihrer Abrechnung die Information: „Ohne nächstfälligen Kupon“.

Dieses besagt nur, dass Sie die aktuelle Zinszahlung für das Geschäftsjahr vom 09.07.2015 bis 08.07.2016 nicht erhalten. Die Zinsen wurden per Buchungstag 22.07.2016 an alle berechtigten Anleger ausgezahlt. Auf diese Zinszahlung haben Sie keinen Anspruch.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und stehen Ihnen gerne für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dienstag, 26. Juli 2016

Zur Abtretung einer IHTSV auch ohne Übergabe der Urkunde....XI ZR 160/12 RN 15 - 17 (Argentinien)

Der erkennende Senat hat daneben für die in Zinsscheinen verbrieften und die sich aus Globalurkunden ergebenden Zinsansprüche entschieden, dass diese auch ohne weiteres nach § 398 BGB abtretbar sind (Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - XI ZR 6/10, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15), so dass der Zessionar in diesem Fall analog § 952 Abs. 2 BGB Eigentum an der Urkunde erwirbt. (2) Die Möglichkeit der Übertragung des in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Rechts durch Zession nach § 398 BGB entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., WPR Rn. 34; Bezzenberger in Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 6; Eder, NZG 2004, 107, 108 ff.; Franz in Wachter, AktG, § 10 Rn. 17; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2013, § 793 Rn. 3; Grigoleit/Rachlitz in Grigoleit, Aktiengesetz, § 68 Rn. 31; Groß in Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., S. 617; Habersack/Mayer, WM 2000, 1678, 1682; Hirte/Knof, WM 2008, 7, 9; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., § 2 III 3 a; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl., § 68 Rn. 3; KK-AktG/Lutter/Drygala, 3. Aufl., Anh. § 68 Rn. 17; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem zu §§ 793 ff. Rn. 7, 20; Mentz/Fröhling, NZG 2002, 201, 202; Modlich, DB 2002, 671, 672 f.; MüllerChristmann/Schnauder, Wertpapierrecht, Rn. 32; Nodoushani, WM 2007, 289, 293, 296; Pour Rafsendjani/Eulenburg in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 793 Rn. 36, 51, 79; Servatius in Wachter, AktG, § 68 Rn. 4; Solveen in Hölters, Aktiengesetz, § 10 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 793 Rn. 9; Stupp, DB 2006, 655; Wiesner/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 4, § 14 Rn. 5; Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Aufl., § 2 II 1 b; offen MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 28, 37; Scherer in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Band 2, BankR VI § 5 DepotG Rn. VI 457 und § 6 DepotG Rn. VI 473; Seiler/Kniehase in Schimansky/Bunte/Lwowski, 15 16 - 11 - Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 104 Rn. 88). Dagegen hält die Gegenansicht die §§ 398 ff. BGB auf Inhaberpapiere für nicht anwendbar (NK-BGB/Kreße/ B. Eckardt, 2. Aufl., § 398 Rn. 10; Hk-BGB/Schulze, 7. Aufl., § 793 Rn. 1; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 793 Rn. 6; Erman/Wilhelmi, BGB, 13. Aufl., § 793 Rn. 6; wohl auch Böttcher, DepotG, 1. Aufl., § 5 Rn. 5; Einsele, WM 2001, 7, 11 ff.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 5 DepotG Rn. 3, § 6 DepotG Rn. 2; Wehowsky in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 191. Ergänzungslieferung 2012, § 5 DepotG Rn. 5, § 6 DepotG Rn. 2). bb) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung wie auch der in einer selbständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 BGB) durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde oder ein Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB erfolgen kann. Soweit das Senatsurteil vom 25. November 2008 (XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 15) dahin verstanden werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB auch die Übergabe der Urkunde voraussetzt, nimmt der Senat davon Abstand. Vielmehr erfordert die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den betreffenden Depots. Dies setzen weder § 398 BGB noch Vorschriften des Depotgesetzes voraus.

Montag, 25. Juli 2016

Nach der reinen Lehre des BGB kauft man den fälligen Kupon mit, wenn er am record date nicht eingelöst wird.

Ich habe das hier nicht weiter verfolgt.

Nach der reinen Lehre des BGB kauft man den fälligen Kupon mit, wenn er am record date nicht eingelöst wird. Ich hatte das bei KTG Agrar schon mal ausführlich durchleuchtet.
Da dieser Punkt jedoch in Literatur und Rechtsprechung nicht gefestigt ist, herrscht in der Praxis gewisse Willkür  …

Von: Rolf Koch [mailto:rolfjkoch@web.de]
Gesendet: Dienstag, 26. Juli 2016 01:33

Danke nn,

bei beate ist doch die entscheidende frage ob die bondholder am exday (7 oder 8 oder 9 bzw mo 11.7) den verspätet bezahlten coupon   kriegen oder ob dieser anspruch an den neuen käufer nach dem exday übergehen ?

grüsse

rolf
 
Rolf J. Koch
0151 461 9 56 56

Ein wenig Stückzinstheorie.....

Am Montag, den 7. Oktober 2002 wird durch ein Kreditinstitut im Kundenauftrag über die Börse gekauft:
10.000 € 6,25 % Inhaberschuldverschreibung v. 96/06, + 18.01. ff, ganzj., endfällig, Tilgung zu pari,
Erwerbskurs 108,50.
Das heißt:
  • Nennwert 10.000 €,
  • Nominalzinssatz 6,25 % p.a.,
  • Zinsen werden jährlich am 18.01. gezahlt,
  • der nächstfolgende Zinssschein sowie alle weiteren Zinsscheine werden mitgeliefert,
  • die Anleihe hat eine Gesamtlaufzeit von 10 Jahren und
    wird am 18.01.2006 zum Nennwert zurückgezahlt.
Der Kurswert der Anleihe wird errechnet:
 
Stückzinsen
Der Erwerb der Anleihe erfolgt im Beispiel zwischen zwei Zinsterminen.
Seit dem letzten Zinstermin sind Zinsansprüche des Verkäufers gegenüber dem Emittenten der Anleihe entstanden. Mit Übergabe des Wertpapiers werden alle darin verbrieften Rechte (also auch der Anspruch, beim nächsten Zinstermin Zinsen für ein komplettes Laufzeitjahr zu erhalten), auf den neuen Inhaber des Papiers übertragen. Der Preis hierfür wird dem Käufer der Anleihe zusätzlich zum Kurswert in Rechnung gestellt. Der Käufer bezahlt quasi einen Preis für den mitgelieferten nächstfälligen Zinssschein.
Der Abrechnung zwischen Käufer und Verkäufer liegt folgendes Zeitschema zugrunde:
zum Seitenanfang
Erfüllung durch
Lieferung u. Zahlung

+ 2 Börsentage
Stückzinsvaluta
- 1
Kalendertag
Zinstermin
Handelstag
(Verpflichtungs-
geschäft)
Zinstermin
 18.01.2002
  07.10.02

  09.10.02
 18.01.2003
  08.10.02
Verkäufer hat noch bis einschließlich 1 Tag vor Erhalt des Kaufpreises Anspruch auf anteilige Stückzinsen, also
für die Zeit
von einschließlich 18.01.2002
bis einschließlilch 08.10.2002
also für 264 Tage
Zinsanspruch des Käufers beginnt mit Zahlung des Kaufpreises.
Ihm stehen deshalb die Zinsen zu
für die Zeit
von einschließlich 09.10.2002
bis einschließlich 17.01.2003,
also für 101 Tage
 Hieraus lassen sich die Stückzinsen ermitteln:
zum Seitenanfang
Abrechnung für den Verkäufer
Abrechnung für den Käufer
Kurswert
10.850,00 €
Kurswert
10.850,00 €
+ Stückzinsen
452,05 €
+ Stückzinsen
452,05 €
= ausmachender Betrag
11.302,05
= ausmachender Betrag
11.302,05 €
- Provision
54,25 €
+ Provision
54,25 €
- Maklercourtage
7,50 €
+ Maklercourtage
7,50 €
= Gutschrift Val. 09.10.02
11.240,30 €
= Belastung Val. 09.10.02
11.363,80 €
Am 18.01.2003 wird der Käufer für ein komplettes Jahr 6,5 % Zinsen auf den Nennwert erhalten,
also
625,00 €.
Abzüglich der gezahlten Stückzinsen
resultiert daraus der Zinsbetrag 
452,05 €
für 101 Tage
172,95 €
Sie können mit Hilfe einer  Excel-Tabelle die Stückzinsberechnung ausgiebig und komfortabel üben.
Die Tabelle enthält weitere Arbeitsblätter zur (Effektiv-)Zinsberechnung bei festverzinslichen Wertpapieren.
Die erforderlichen Buchungen des Kreditinstituts finden Sie  HIER.

Sonntag, 24. Juli 2016

Verkauf 20.000 Beate.....der Bond mit der konfusen Zinsstundungsquirlerei durch Becker-Görg und Günther-OSA wo ein schwacher gemeiner Vertreter sich mit Allmachtallüren dazu versteigt eine Zinszahlung gegebenenfall zu stunden...


Bekanntmachung des Beschlusses der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 6. Juli 2016

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
Beate Uhse Aktiengesellschaft
Hamburg
KapitalmarktBekanntmachung des Beschlusses der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 6. Juli 2016
ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W
11.07.2016
 
 
 

Beate Uhse Aktiengesellschaft

Hamburg

Bekanntmachung des Beschlusses
der zweiten Anleihegläubigerversammlung vom 6. Juli 2016

betreffend die

bis zu EUR 30.000.000,00 7,75 % Schuldverschreibungen,
ISIN DE000A12T1W6 / WKN A12T1W
(insgesamt die "Beate-Uhse-Anleihe"),

der Beate Uhse AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 138234,
geschäftsansässig: Suhrenkamp 59, 22335 Hamburg

Die Gläubiger der Beate-Uhse-Anleihe ("Anleihegläubiger") haben in der zweiten Anleihegläubigerversammlung am 6. Juli 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung folgenden Beschlusse gefasst:
"2.
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Beate-Uhse-Anleihe
Ziffer 2.1
Die One Square Advisory Services GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer HRB 207387, geschäftsansässig: Theatinerstr. 36, 80333 München, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger ("Gemeinsamer Vertreter") bestellt.
Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG).
Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.
Ziffer 2.2
A.
Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin, dem Großaktionär der Emittentin, Herrn Gerard Cok, und Vertretern von Anleihehaltern, die mindestens 10% des Nominalbetrags der Anleihe repräsentieren, ein Sanierungskonzept für die Emittentin auszuarbeiten. Das Sanierungskonzept muss eine ganzheitliche Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten der Emittentin vorsehen und ist der Anleihegläubigerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Sanierungskonzept ist zudem so zu gestalten, dass es Regelungen für eine Sanierung der Finanzverbindlichkeiten der Emittentin außerhalb eines und innerhalb eines Insolvenzverfahrens vorsieht.
B.
Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 ist nur der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinszahlungen einzufordern. Dementsprechend ist auch nur der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, fällige Zinsen einzufordern oder vorübergehend nicht einzufordern. Die Ermächtigung nach diesem Buchstaben B. erlischt mit Eintritt des früheren der nachfolgenden Ereignisse:
Bekanntmachung des Gemeinsamen Vertreters über das Online-Portal www.dgap.de, dass die Anleihegläubiger der Emittentin sämtliche Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung, die für die Umsetzung des verhandelten Sanierungskonzepts nach Buchstabe A. erforderlich sind, gefasst haben; oder
Ablauf des 31. Oktober 2016.
Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den unter diesem Buchstaben B. genannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der vorstehenden Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen.
C.
Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 ist nur der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, Kündigungsrechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe geltend zu machen. Dementsprechend ist auch nur der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, Kündigungsrechte geltend zu machen oder nicht geltend zu machen. Die Ermächtigung nach diesem Buchstaben C. erlischt mit Eintritt des früheren der nachfolgenden Ereignisse:
Bekanntmachung des Gemeinsamen Vertreters über das Online-Portal www.dgap.de, dass die Anleihegläubiger der Emittentin sämtliche Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung, die für die Umsetzung des verhandelten Sanierungskonzepts nach Buchstabe A. erforderlich sind, gefasst haben; oder
Ablauf des 31. Oktober 2016.
Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den unter diesem Buchstaben C. genannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der vorstehenden Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters Kündigungsrechte geltend zu machen.
D.
Sämtliche vorgenannte Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des Gemeinsamen Vertreters gemäß dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.
Ziffer 2.3
Die Beschlussfassung zu Ziffer 2.1 erlangt unabhängig von der Beschlussfassung zu Ziffer 2.2 Wirksamkeit."

Hamburg, im Juli 2016
Beate Uhse AG
– Der Vorstand –

Auch diesmal war das Quroum eigentlich nicht erreicht worden, weil statt der erforderlichen 25 Prozent des Volumens nur 21 Prozent vertreten waren. Ob dies Folgen für die Beschlüsse hat, ist nicht klar.

Gläubiger entscheidenBeate Uhse kann Sanierung fortsetzen

Beim Erotik-Händler Beate Uhse kriselt es schon länger, das Unternehmen schrumpft. Nun haben Gläubiger den Aufschub einer Zinszahlung gebilligt - über einen „Mittelsmann“.

© DPAEin Erotikshop von Beate Uhse.
Der Erotik-Händler Beate Uhse kann die Sanierung seines Unternehmens fortsetzen. Bei einem zweiten Gläubigertreffen billigten die Investoren am Mittwoch in Hamburg, dass der Vorstand mit einem Vertreter aller Anleihegläubiger ein entsprechendes Konzept ausarbeitet. Das Unternehmen kann damit auch fällige Zinszahlungen aufschieben. Die Verpflichtungen im Volumen von mehr als 2,0 Millionen Euro für eine 2014 heraus gegebene Anleihe wären an diesem Samstag fällig geworden.
Mit der Ausarbeitung des Sanierungsplans wurde die Beratungsfirma One Square Advisory Services GmbH (München) beauftragt. Diese ist bei fast allen angeschlagenen Mittelstandsanleihen der vergangenen Jahre tätig geworden. Das Konzept muss dann von einer weiteren Gläubigerversammlung abgesegnet werden. Damit wird frühestens im September gerechnet.

BEATE UHSE AG 14/19

23,00 %-1,31 (-5,39 %)
  • 1T
  • 1W
  • 3M
  • 1J
  • 3J
  • 5J
25,5023,0008:02:0009:44:0010:05:0015:19:0016:40:0017:25:0022,0023,0024,0025,0026,00
Zur Detailansicht
Beate Uhse wollte sich die Zinszahlung bis Ende August mit einem entsprechenden Antrag stunden lassen. Auch wenn die Gläubigerversammlung am Mittwoch hierfür mit einem anwesenden Kapital von 6,3 Millionen Euro (20,93 Prozent) nicht beschlussfähig war, kommt es dennoch zum Aufschub der Zahlungen: Der eingesetzte Berater ist ermächtigt, Zinszahlungen für die Gläubiger einzufordern und Kündigungsrechte auszusetzen. Dadurch könne er nun den richtigen Zeitpunkt für die Zahlungen festlegen, erläuterte ein Unternehmenssprecher. Die Münchner Firma ist hierzu längstens bis zum 31. Oktober befugt.
Die Anleihe hat ein Volumen von 30 Millionen Euro, für die bei einer Laufzeit von fünf Jahren ein jährlicher Zins von 7,75 Prozent versprochen wurde. Von der Zinsstundung hatte sich das Unternehmen im Vorfeld die Chance versprochen, "die Restrukturierung der Beate Uhse AG erfolgreich umsetzen zu können". Das erneute Gläubigertreffen war erforderlich geworden, weil zu einem ersten Termin am 8. Juni nicht genügend Teilnehmer erschienen waren.
Auch diesmal war das Quroum eigentlich nicht erreicht worden, weil statt der erforderlichen 25 Prozent des Volumens nur 21 Prozent vertreten waren. Ob dies Folgen für die Beschlüsse hat, ist nicht klar.
Das von 1946 an von Beate Uhse (1919-2001) in Flensburg aufgebaute Erotikunternehmen ist immer noch sehr bekannt, doch die Geschäfte gerieten mit dem zunehmenden Internethandel in den vergangenen Jahren unter Druck. Wesentliche Bereiche der Vergangenheit wie das DVD-Geschäft sind weitgehend weggefallen, den Versandkatalog gibt es seit Februar nicht mehr. Vorstandschefs wechselten, der Firmensitz wurde von Flensburg nach Hamburg verlegt und mehr als 150 Stellen der zuletzt knapp 600 gestrichen.
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Wegen der Schließung von 16 der 78 Filialen wird für das laufende Jahr ein weiterer Umsatzrückgang auf 115 bis 120 Millionen Euro erwartet (2015: 129 Millionen Euro). Die "finanzielle Restrukturierung" müsse jetzt umgesetzt werden, um die Rentabilität und Liquidität nachhaltig zu verbessern, hatte das Unternehmen nach dem ersten Quartal im Mai mitgeteilt. 2015 hatte Beate Uhse einen Verlust von 18,4 Millionen Euro in den Büchern, die Eigenkapitalquote im Konzern sank von 28,2 auf 11,4 Prozent.